CPAP-Geräte sind für viele Menschen mit Schlafapnoe unverzichtbar. Sie sichern eine geregelte Atmung in der Nacht – und damit erholsamen Schlaf und mehr Lebensqualität. Doch bei stetig steigenden Strompreisen stellt sich für viele Patientinnen und Patienten die berechtigte Frage: Wer zahlt eigentlich den Strom für das CPAP-Gerät? Gibt es dafür eine Erstattung durch die Krankenkasse?
Habe ich Anspruch auf die Erstattung der Stromkosten?
Die Stromkostenerstattung für CPAP-Geräte stützt sich auf § 33 SGB V, der den Anspruch auf Hilfsmittel regelt. Laut Rechtsprechung zählen auch notwendige Betriebskosten wie Strom zur Hilfsmittelversorgung, sofern das Gerät ärztlich verordnet und von der Krankenkasse genehmigt wurde. Bei der genauen Ausgestaltung der Erstattung (pauschal oder individuell) hat die Krankenkasse einen breiten Beurteilungsspielraum.
Wie kann man die Erstattung beantragen?
Der Antrag auf Stromkostenübernahme kann meist formlos gestellt werden. Einige Krankenkassen bieten dafür Online-Anträge (z.B. die DAK-Gesundheit) oder auch vorgefertigte Formulare an. Beispiele hierfür sind:
- Techniker Krankenkasse
- BARMER (nach Verbrauch oder nach Pauschale)
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- Heimat Krankenkasse
Häufig sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Ein Nachweis über die ärztliche Verordnung und den Einsatz des CPAP-Geräts
- Angaben zum Gerät (z. B. Hersteller, Modell, Leistungsaufnahme in Watt)
- Nachweis der regelmäßigen Nutzung
- Gegebenenfalls eine Kopie der Stromrechnung
Wie hoch ist die Erstattung der Stromkosten durch meine Krankenkasse?
Die Erstattung der Stromkosten durch die Krankenkassen erfolgt entweder:
- Pauschal: Die Krankenkasse zahlt einen festen monatlichen oder jährlichen Betrag.
- Individuell: Der tatsächliche Stromverbrauch wird nachgewiesen und auf dieser Basis anteilig erstattet.
Welche dieser Varianten zum Tragen kommt, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab. Es gibt keine einheitliche Regelung, daher ist ein persönlicher Kontakt zur Kasse oft der beste Weg zur Klärung.
Beispielhafte Erstattung durch Krankenkassen
Die Höhe der Erstattung der Stromkosten für CPAP-Geräte variiert je nach Krankenkasse – hier einige beispielhafte Sätze zur Orientierung:
Krankenkasse | Erstattungssatz / Pauschale |
AOK Sachsen-Anhalt | 2 € pro Monat (24 € pro Jahr) |
Techniker Krankenkasse | 3 € pro Monat für CPAP-Gerät ohne Befeuchter, zusätzliche 3 € pro Monat für CPAP-Befeuchter; insgesamt 6 € pro Monat für CPAP-Gerät und CPAP-Befeuchter |
Viactiv | Verbrauchsbezogene Abrechnung, keine Pauschale |
AOK Nordwest | Verbrauchsbezogene Abrechnung oder Pauschale von 2,70 € pro Monat |
DAK | 5 Cent pro Tag (18,25 € pro Jahr) |
Quellen: Eigene Recherchen, Berichte von Foren-Nutzern
Es lohnt sich, direkt bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen, um Klarheit über die jeweilige Regelung zu erhalten.
Ist eine rückwirkende Erstattung möglich?
Ja – in vielen Fällen ist eine rückwirkende Erstattung von bis zu vier Jahren möglich (zum Beispiel bei der IKK classic). Dies ist insbesondere relevant bei langjährigem Einsatz oder wenn die Rückerstattung für ein vergangenes Jahr nachgeholt werden soll. Voraussetzung ist meist, dass für diesen Zeitraum entsprechende Nachweise vorgelegt werden können. Daher empfiehlt es sich, relevante Unterlagen wie Stromrechnungen und Geräteinformationen sorgfältig aufzubewahren.
Fazit: Es lohnt sich nachzufragen
Auch wenn die monatlichen Stromkosten eines CPAP-Geräts überschaubar erscheinen, summieren sie sich über die Jahre. Viele Betroffene wissen nicht, dass sie Anspruch auf eine Erstattung haben – dabei genügt oft ein formloser Antrag. Da die Regelungen von Kasse zu Kasse variieren, empfiehlt sich eine direkte Kontaktaufnahme.
Wichtiger Hinweis: Die hier genannten Informationen sind allgemeiner Natur und können sich jederzeit ändern. Sie stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, um verbindliche Informationen zu erhalten.
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