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So zahlt die Krankenkasse die Schnarchschiene – unser Ratgeber
[Stand: Mai 2023]

Dr. Daniel Grätz

Letztes Update am Juli 28, 2023

Seit 2022 erstatten die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland Schnarchschienen. Diese Kassenleistung haben sie jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft.

Schnarchschiene als Kassenleistung?

Heinz W. ist gesetzlich versichert und leidet unter Schlafapnoe. Gegen seine nächtlichen Atemaussetzer wurde ihm eine CPAP-Therapie, also die Beatmung mit leichtem Überdruck, verordnet. Nach kurzer Nutzung hat er die CPAP-Therapie abgebrochen, da er unter der Maske Platzangst bekommen hat. Stattdessen will er nachts eine Schnarchschiene nutzen. 

Bislang mussten Patienten wie Heinz W. ihre Schnarchschienen selbst zahlen, eine Erstattung erfolgte höchstens im Einzelfall. Diese Erstattungspraxis stand schon seit langem in der Kritik, da Schnarchschienen als wirksames Mittel gegen Schlafapnoe anerkannt sind. 

Seit 2022 erstatten die gesetzlichen Krankenkassen Schnarchschienen nun unter drei Voraussetzungen:


Diagnose von obstruktiver Schlafapnoe

Bei dem Patient muss eine obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert worden sein, die behandlungsbedürftig ist, d.h. sie muss Krankheitswert haben. Eine Kostenübernahme von Schnarchschienen durch Krankenkassen findet nicht statt, wenn nur einfaches Schnarchen ohne Atemaussetzer vorliegt. Das ist in der Praxis bei Schnarchern häufig der Fall. Dann muss die Schnarchschiene auch weiterhin selbst bezahlt werden. 

Praxistipp: Wenn Sie in der Nacht laut schnarchen und sich tagsüber ständig müde oder abgeschlagen fühlen, sollten Sie sich auf Schlafapnoe untersuchen lassen.


CPAP-Therapie nicht erfolgreich durchführbar

Der Goldstandard ist aus Sicht der gesetzlichen Krankenkassen weiterhin die CPAP-Therapie. Als Kassenleistung erstatten die Krankenkassen daher die Schnarchschienen nur, wenn, so die einschlägige Richtlinie, “die CPAP-Therapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann.” 

Gemeint ist damit, dass die Schnarchschienen-Therapie nur eine sogenannte Zweitlinientherapie ist, d.h. sie soll nachrangig zur CPAP-Therapie zur Anwendung kommen. 

Diese Beschlussformulierung lässt jedoch dem verordnenden Arzt einen weiten Beurteilungsspielraum. Sie verlangt schließlich nicht, dass die CPAP-Therapie tatsächlich erfolglos durchgeführt worden ist. So wird es auch genügen, wenn der Arzt zu der Einschätzung kommt, dass sie von vornherein aussichtslos ist. Das dürfte z.B. dann der Fall sein, wenn der Patient die CPAP-Therapie vehement ablehnt oder Klaustrophobie schildert. 

Diesen weiten Spielraum für den behandelnden Arzt hat das Beschlussgremium bewusst gesetzt. Es betonte in seiner Begleitdokumentation zum Beschluss, die Formulierung treffe keine Einschränkung, die Entscheidung liege beim behandelnden Arzt. 

Praxistipp: In der Praxis wird der behandelnde Arzt häufig eine Unterkieferprotrusionsschiene verordnen, wenn der Patient eine CPAP-Therapie klar ablehnt. Dadurch wird die Therapie mit der Unterkieferprotrusionsschiene in der Erstattungspraxis doch zu einer gleichwertigen Alternative zur CPAP-Therapie.


Nur Schnarchschiene vom Zahnarzt erstattbar

Krankenkassen erstatten nur individuell angefertigte Schienen, die vom Zahnarzt an das Gebiss angepasst und im Vorschub eingestellt werden. Nicht erstattet werden hingegen industriell gefertigte Schienen, auch boil & bite-Schienen genannt. In der Praxis werden boil & bite-Schienen dennoch gerne für den schnellen Test eingesetzt, ob dem Patient überhaupt eine Schnarchschiene helfen kann. Denn sie sind, anders als die Individualschienen, innerhalb weniger Minuten an das Gebiss angepasst und damit einsatzbereit. Der Patient muss sie dann allerdings selbst bezahlen. 


Komplizierte Abstimmung zwischen Schlafmedizinern und Zahnärzten

Damit Heinz W. seine Schnarchschiene von der Krankenkasse erstattet bekommen kann, muss er ein kompliziertes Ping-Pong-Verfahren zwischen Zahnärzten einerseits und Schlafmedizinern andererseits durchlaufen. Als Schwierigkeit in der Praxis hat sich bereits herausgestellt, dass diese beiden Arztgruppen bislang wenig Berührungspunkte in ihrer ärztlichen Praxis hatten. 

Das Verfahren startet stets beim Arzt, der die Schlafapnoe diagnostiziert hat und diese Diagnose auch mit der Krankenkasse abrechnen darf. Das sind in der Praxis regelmäßig Ärzte mit der Zusatzbezeichnung “Schlafmedizin”. Dieser stellt die Verordnung für die Schlafapnoe-Behandlung mit einer Schnarchschiene, im Fachjargon Unterkieferprotrusionsschiene genannt, aus. 

Der Patient sucht sich dann einen Kassenzahnarzt, der den Patienten mit einer individuell angefertigten Schnarchschiene versorgen kann.  In einem ersten Termin beim Zahnarzt wird ein Gebissabdruck vom Patienten gefertigt, auf dessen Basis anschließend dann von einem Zahntechniker eine Schnarchschiene individuell gefertigt wird. In einem zweiten Termin wird diese dann an das Gebiss angepasst und der Vorschub eingestellt. Zur Stärke des Vorschubs stimmen sich Schlafmediziner und behandelnder Zahnarzt ab. 

In einem weiteren Termin überprüft dann der Schlafmediziner, ob der Vorschub ausreichend wirksam für die Behandlung der Schlafapnoe ist. Ein häufiger Praktiker-Ansatz dafür ist, dass der Patient ein mobiles Schlafapnoe-Diagnosegerät nach Hause nimmt und zuhause gemessen wird, ob er beim Tragen der Schnarchschiene noch krankhafte Atemaussetzer hat. 

Ist dies der Fall, dann muss die Schnarchschiene nachjustiert werden. Diese Nachjustierung wird aber nicht vom behandelnden Schlafmediziner gemacht, sondern vom Zahnarzt. Die Überprüfung, ob die Nachjustierung ausreichend wirksam ist, wird wiederum vom Schlafmediziner vorgenommen, nicht hingegen vom Zahnarzt.


Erstattung durch die Krankenkasse

Für gesetzlich Versicherte besteht seit 2022 unter speziellen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die Kosten für die Schnarchschiene von ihrer Krankenkasse erstattet werden.

Dies gilt aber nur, wenn tatsächlich eine Schlafapnoe vorliegt, d.h. das Schnarchen auch mit Atemaussetzern verbunden ist. Nur dann liegt eine Krankheit vor, deren Therapiekosten die Krankenkasse übernehmen kann. Bei einfachem Schnarchen, d.h. Schnarchen ohne Atemaussetzern, zahlen weder die gesetzlichen noch die privaten Krankenkassen. 

Vereinfacht gesagt, erstatten gesetzliche Krankenkassen Schnarchschienen unter drei wesentlichen Voraussetzungen (hier finden Sie weitere Details): 

  • Ein kassenärztlich zugelassener Schlafmediziner hat eine behandlungsbedürftige obstruktive Schlafapnoe festgestellt und die Therapie mit einer Schnarchschiene verordnet. 
  • Die obstruktive Schlafapnoe kann nicht mit einer Überdrucktherapie, auch CPAP-Therapie genannt, erfolgreich behandelt werden (z.B. weil der Patient aufgrund von Platzangst nachts keine CPAP-Maske tragen möchte). 
  • Es muss sich um eine individuell gefertigte Schnarchschiene handeln, die von einem Kassen-Zahnarzt eingestellt und kontrolliert wird. Industriell gefertigte boil & bite-Schienen werden von der Krankenkasse hingegen nicht erstattet.
Vorgeschriebenes Verfahren für Erstattungsfähigkeit von Schnarchschienen durch die gesetzliche Krankenkasse
Vorgeschriebenes Verfahren für Erstattungsfähigkeit von Schnarchschienen durch die gesetzliche Krankenkasse

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Dr. Daniel Grätz ist Geschäftsführer von health.On Ventures GmbH, einem führenden deutschen Online-Anbieter von Schnarchschienen und berät Kunden bereits seit vielen Jahren hierzu.

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